Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Holzhandel Daniel Müller 08428 Langenbernsdorf
in der Fassung vom 01.10.2023

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Ergänzend gelten, sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen, die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.

§ 2 Angebote

(1) Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten. Eine Reservierung von angebotenen Waren erfolgt nicht. Jegliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Schriftliche Angebote unterbreiten wir Ihnen, sofern Sie uns Ihre vollständige Rechnungs- und Lieferadresse, Ihre Telefonverbindung (Montag - Freitag 8 - 16 Uhr) und sofern vorhanden, Ihre Email-Adresse mitteilen. Anonyme Anfragen bearbeiten wir nicht.

(3) Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie als diese ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden.

(4) Die Angebotsbindefrist beträgt, sofern nichts Anderes schriftlich zugesagt wurde, 14 Kalendertage.

§ 3 Lieferungen und Leistungen

(1) Die Preise verstehen sich ab Firmensitz des Verkäufers. Die Anlieferungs- und Transportleistungen werden gesondert ausgewiesen.

(2) Die Lieferung erfolgt an die vorab vereinbarte Adresse. Bei geänderter Anweisung trägt der Auftraggeber ggf. zusätzlich anfallende Kosten.

(3) Die Anlieferung erfolgt unter der Voraussetzung einer mit LKW 7,5 t ohne Einschränkungen befahrbaren Straße frei Bordsteinkante und, sofern es die Voraussetzungen zulassen, auch frei Grundstück.

(4) Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Auftraggebers eine öffentlich befahrbare Straße, so haftet der Auftraggeber für alle auftretenden Schäden. Für die gefahrlose Befahrbarkeit von Privatwegen und Grundstücken, sowie die Gewährung von Wegerechten hat der Auftraggeber vor Erteilung des Fahrauftrages auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

(5) Sind zur Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch uns, behördliche Genehmigungen (Baugenehmigung, Schachterlaubnis, Fällgenehmigung, Benutzungs- und Wegerechte, Antrag auf Verkehrsregelung, Straßensperrung oder Freischaltung von Stromleitungen usw.) erforderlich, so sind diese rechtzeitig durch den Auftraggeber auf eigene Kosten selbst bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen und uns mit Auftragserteilung vorzulegen.

(6) Ist auf Grund höherer Gewalt die termingerechte Erbringung von Lieferungen und Leistungen nicht möglich, berechtigt dies den Auftraggeber nicht, hieraus einen Schadenersatzanspruch abzuleiten.

(7) Bei Sägearbeiten erheben wir für Beschädigungen des Schneidwerkzeuges durch im Holz eingewachsene Fremdkörper je Schaden ein Entgelt lt. unserer aktuellen Preisliste.

(8) Wird ein bereits durch Auftragsbestätigung rechtsverbindlich geschlossener Vertrag durch den Auftraggeber storniert, so erheben wir eine Stornogebühr in Höhe von 50 Euro, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, für den uns entstehenden erhöhten Aufwand. Bereits entstandene Kosten für erbrachte Leistungen und beschafftes Material auf Kundenwunsch werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Arbeitsleistung

(1) Die gegenüber dem Auftraggeber angebotene bzw. berechnete Arbeitsleistung beinhaltet neben den auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden auch sämtliche Vorbereitungs- und Abschluß- und Wegezeiten vom Firmensitz zur Baustelle und zurück.

§ 5 Zahlung

(1) Der Warenverkauf erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auch an Firmen nur gegen sofortige Barzahlung.

(2) Die Rechnung wird über jede Lieferung gesondert unter dem Datum des Verkaufs- oder Liefertages und Lieferscheinnummer der Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Zahlungsfristen, auch für Teillieferungen, beginnen mit diesem Tag zu laufen.

(3) Ist bei bargeldlosem Verkauf auf Lieferschein und Rechnung kein besonderes Zahlungsziel vereinbart, so ist der Bruttokaufpreis ohne Abzug so zu überweisen, dass spätestens nach 7 Kalendertagen unter Beachtung ortsüblicher Banklaufzeiten der Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers / Leistungserbringers sichergestellt ist.

(4) Für Ware, welche auf Wunsch des Kunden gesondert bestellt wurde, erfolgt die Rechnungslegung an dem Tag, an dem der Kunde über die Bereitstellung der Ware informiert wurde. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tag zu laufen.

(5) Jegliche Skontogewährung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Eigenmächtig abgezogene Skonto- Beträge werden in jedem Falle nachgefordert.

(6) Bei Zahlungsverzug erfolgen weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung in bar auf alle noch offenen Rechnungsbeträge.

(7) Für nicht fristgemäß geleistete Zahlungen werden ab der ersten Mahnung Gebühren erhoben.

(8) Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem, im Sinne des § 459 Abs.1 Satz 2 BGB, als unerheblich zu bezeichnenden Umfang als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Auftraggeber im Sinne von § 459 Abs.1 BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.

(9) Zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf speziellem Kundenwunsch, nicht lagernde Waren, Sondermaße, Sonderanfertigungen und Zuschnitte auf Kundenwunsch behält sich der Verkäufer vor, eine angemessene Anzahlung auf den voraussichtlichen Rechnungsbetrag vorab zu verlangen. Die Beschaffung dieser Waren bzw. die Leistungserbringung erfolgt erst nach Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers. Vereinbarte Realisierungsund Lieferfristen beginnen erst mit Zahlungseingang.

(10) Gewährte Rabatte werden ausschließlich schriftlich vereinbart und erst bei kompletter Realisierung des Auftrages mit der letzten Lieferung bzw. Leistung verrechnet.

§ 6 Brennholz

(1) Gespaltenes Brennholz wird in Schüttraummeter (SRM), ungespaltenes Brennholz / Stammware wird in Festmeter (FM) bzw. Raummeter (RM) bemessen und zum Verkauf gebracht. Das Maß für geliefertes Scheitholz ist der Transportraum des Lieferfahrzeuges, bei kleineren Mengen der Rauminhalt des Lagerbehältnisses.

(2) Jegliche Reklamationen von Brennholz sind sofort bei Anlieferung der Ware geltend zu machen. Später geltend gemachte Ansprüche werden von uns nicht anerkannt.

(3) Für den Verkauf und die Lieferung von Brennholz gelten zusätzlich zu diesen AGB unsere „Hinweise zur Brennholzlieferung“ in der jeweils aktuellen Fassung.

(4) Grundsätzlich gilt für Vorbestellungen von Brennholz: Es gilt der aktuelle Preis zum Zeitpunkt der Lieferung. Bei Preiserhöhungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

§ 7 Pflanzungen und Ansaaten

(1) Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen und das Wachstum von Ansaaten wird nicht übernommen.

(2) Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so wird hierfür ein gesonderter Betrag vertraglich vereinbart und in Rechnung gestellt. Diese Garantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Pflanzung bzw. Ansaat und setzt voraus, dass der Kunde den Pflanzen / der Ansaat die richtige Behandlung und Pflege zuteil werden läßt. Hierzu gehören insbesondere die nachweislich richtige Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere durch Dürre, Frost, Sturm, Hagel, Schädlingsbefall usw., sind von der Garantie nicht umfasst. Die Garantie beschränkt sich ausschließlich auf den reinen Pflanzenwert zum Zeitpunkt der Lieferung.

§ 8 Mängel, Haftung und Verjährung bei sonstigen Lieferungen und Leistungen

(1) Mängel oder Fehler an erbrachten Leistungen oder Lieferungen von Nutzholz müssen vom Auftraggeber unverzügliche, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware oder Erfüllung der Leistung, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel, die bei der sorgfältigen Überprüfung innerhalb vorgenannter Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber 6 Wochen nach Eingang der Ware oder Erfüllung der Leistung schriftlich zu rügen.

(2) Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden zur Besichtigung bereit zu stellen oder an uns, vorbehaltlich unserer Zustimmung, frachtfrei zurückzusenden. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entbindet uns von jeglicher Haftung.

(3) Ist ein Mangel ordnungsgemäß und berechtigt gerügt, so können wir nach unserer Wahl, entweder den Mangel im Rahmen der Gewährleistung beseitigen oder einen Geldausgleich vornehmen, weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

(4) Unsere Haftung und Gewährleistung erlischt, sobald die Ware weiter be- oder verarbeitet ist oder nicht mehr im Original zur Verfügung gestellt wird.

(5) Ist die von uns gelieferte Ware zum Weiterverkauf oder auch zur Weiterverarbeitung durch einen Dritten bestimmt, so erlischt unsere Haftung in dem Augenblick, zu dem die Ware an den Dritten übergeben wird.

(6) Die Haftung für berechtigte und ordnungsgemäß gerügte Fehler und Mängel umfasst nach unserer Wahl entweder die Minderung des Kaufpreises für die fehlerhafte gelieferte Ware, die Ersatzlieferung oder die Wandlung des Vertrages ganz oder teilweise.

(7) Für uns zur Be- und Verarbeitung gelieferte Ware haften wir nur, wenn Fehler und Mängel unsererseits, insbesondere durch Verwendung ungeeigneter Verfahren, Chemikalien, Hilfs- und Fertigungsstoffe, grob fahrlässig verursacht wurden. Für handelsübliche, insbesondere von anerkannten Fachfirmen bezogene Beiz- oder Imprägniermittel haften wir nur insoweit, als diese Firmen für ihre Produkte für den genannten Verwendungszweck Haftung übernehmen. Unsere Haftung beschränkt sich in jedem Falle auf grobe Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Schäden, die durch bauphysikalisch fehlerhafte Behandlung der Ware nach erfolgter Verarbeitung entstanden ist. Farbunterschiede, die durch chemische Reaktion der Beiz- oder Imprägniermittel mit dem Holz entstehen, sind verfahrensbedingt und begründen keine Mängelhaftung, das gleiche gilt für die Lasuren und Lacke. Desgleichen begründen Äste, auch in geringem Maße auftretende Trockenrisse, keine Mängelhaftung.

(8) Holz ist ein gewachsenes Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, wie Rissbildung, Vergrauen, Verziehen, oder geringfügige Maßabweichung durch Trocknung sind manchmal unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(9) Für Rügen, die Fehler oder Mängel von uns gelieferten Holz zum Gegenstand haben, gelten zusätzlich die „Tegernseer Gebräuche“ in ihrer jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und Anhang als vereinbart.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für die Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Bezahlung der Lieferungen und Leistungen ist 08428 Langenbernsdorf. Der Gerichtsstand für beide Seiten ist der für den Verkäufer zuständige Gerichtssitz.